Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 9 Antrag
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/9#abs-1 (1) Das Schiedsverfahren ist unverzüglich einzuleiten, wenn eine Vereinbarung nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von sechs Wochen nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat und eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich beantragt. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle in siebenfacher Ausfertigung einzureichen und von dieser mit einem Eingangsdatum zu versehen. Der Antrag ist mit der Einladung zur Sitzung an die fünf Mitglieder zu versenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/9#abs-2 (2) Der Antrag muß enthalten:
die Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners,
die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
die Darstellung des Sachverhaltes und gegebenenfalls das Ergebnis vorangegangener Verhandlungen,
die Angabe der Gründe, derentwegen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, sowie
ein bestimmtes Entscheidungsbegehren und dessen Begründung. Der Antrag kann sonstige Nachweise und für die Entscheidungsfindung gegebenenfalls relevante Unterlagen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/9#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle leitet der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußert sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Schiedsstelle auch ohne schriftliche Stellungnahme der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners über den Antrag entscheiden.